DESTATIS | Asylbewerberleistungen 2024: Zahl der Leistungsbeziehenden um 10 % gesunken
DESTATIS, Statistisches Bundesamt
• Rund 461 000 Personen bezogen Ende 2024 Asylbewerberregelleistungen
• Gut zwei Drittel der Leistungsbeziehenden männlich, knapp ein Drittel
minderjährig
• Häufigste Herkunftsländer: Türkei, Syrien, Afghanistan und Irak
Investmentfonds.de | WIESBADEN – Rund 461 000 Personen in Deutschland haben am Jahresende 2024
Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen.
Darunter waren etwa 25 200 Personen aus der Ukraine. Wie das Statistische
Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank die Zahl der Leistungsbezieherinnen
und -bezieher gegenüber 2023 um rund 10 % oder 52 700 Personen.
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dabei wird unterschieden zwischen Regelleistungen und besonderen Leistungen. Zu den Regelleistungen zählen Grundleistungen zur Deckung des (persönlichen) notwendigen Bedarfs nach § 3 AsylbLG und Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Leistungen in besonderen Fällen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil II des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten Personen, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, etwa durch Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität.
64 % der Regelleistungsempfängerinnen und -empfänger am Jahresende 2024 waren männlich und 36 % weiblich. 29 % waren minderjährig, 69 % zwischen 18 und 64 Jahren alt und etwa 1 % war 65 Jahre und älter. Die meisten Leistungsberechtigten stammten aus Asien (47 %), 31 % stammten aus Europa und 17 % aus Afrika. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei mit 16 %, Syrien (14 %), Afghanistan (11 %) und der Irak (7 %). 5 % aller Leistungsberechtigten zum Jahresende 2024 stammten aus der Ukraine.
Hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung wechselten spätestens am 31. August 2022 vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) und erhielten Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen. Dennoch erhalten neu ankommende Personen aus der Ukraine bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst nach wie vor Leistungen nach dem AsylbLG.
Rund 252 300 Menschen erhalten besondere Asylbewerberleistungen
Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG auch besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden. Hierzu zählen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG, sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG sowie - nach § 2 AsylbLG - Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII und SGB IX Teil II. Ende 2024 erhielten rund 252 300 Personen besondere Leistungen. Darunter waren etwa 13 000 Leistungsberechtigte, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.
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